Bozen – Die Sparkasse definiert die oberste Führungsstruktur neu und schlägt in diesem Zuge eine Satzungsänderung vor. Diese beinhaltet eine verbindliche geschlechtsspezifische Quote von einem Drittel in den strategischen Organen, nämlich Verwaltungs- und Aufsichtsrat. Außerdem wird der Schutz der Minderheitsaktionäre ausgeweitet. In den börsennotierten Unternehmen haben die Minderheitsaktionäre, die mindestens 2,5 Prozent des Gesellschaftskapitals bzw. eine von der Börsenaufsichtsbehörde Consob festgelegte Mindestbeteiligung vertreten, Anrecht, eine eigene Kandidatenliste für die Wahl von mindestens einem Mitglied im Verwaltungs- und Aufsichtsrat vorzuschlagen.
Obwohl die Sparkasse keine börsennotierte Gesellschaft ist, möchte sie diesen Grundsatz in ihre Satzung aufnehmen. Damit haben die Minderheitsaktionäre das Recht, eine eigene Liste vorzuschlagen, aus der maximal ein Mitglied im Verwaltungsrat, ein Mitglied im Aufsichtsrat und ein:e Ersatzaufsichtsrät:in der meistgewählten Liste in den Gremien aufgenommen wird.
Diese und weitere Satzungsänderungen werden den Aktionär:innen bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 10. März zur Genehmigung vorgelegt. Die neuen Gesellschaftsorgane werden bei der ordentlichen Gesellschafterversammlung am 22. April gewählt.