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Rom – Die indirekten Schenkungen oder genauer die freigebigen Zuwendungen unterliegen der Schenkungssteuer, so auch wenn diese mittels einer Banküberweisung erfolgen. Dies sind die Schlussfolgerungen eines kürzlich ergangenen Urteils des Kassationsgerichtshofes (Urteil Nr. 8175 vom 24. März 2021). Man bestätigt damit frühere Urteile mit dem gleichen Tenor.
Zuwendungen aus dem Ausland sind steuerfr...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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