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Rom – Der sogenannte Werbebonus in der besonderen Fassung des Jahres 2020 ist mit dem Haushaltsgesetz 2021 auch für die Jahre 2021 und 2022 verlängert worden (Art. 1 Abs. 608 Ges. Nr. 178/2020), allerdings nur für Zeitungen und Zeitschriften (auch in digitaler Form). Der Steuerbonus beträgt folglich 50 Prozent der durchgeführten Werbemaßnahmen, ohne Voraussetzung einer Steigerung gegenüber dem Vor...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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