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Rom – Der Zentralverband Assonime hat kürzlich in einem Rundschreiben (Nr. 4 vom 23. Februar 2024) sehr ausführlich die in der gesetzesvertretenden Verordnung zu den internationalen Steuerbestimmungen vorgesehene begünstigte Rückführung von Betrieben und anderen Tätigkeiten aus Drittländern nach Italien behandelt (Art. 6 Dlgs Nr. 209/2023). Die Begünstigung besteht bekanntlich in einem Freibetrag ...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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