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Rom – Die im Jahresabschluss 2020 mögliche Aufwertung des Anlagevermögens (Art. 110 DL Nr. 104/2020) ist gegenüber den früheren Aufwertungsgesetzen wesentlich günstiger (Ersatzsteuer nur drei Prozent), und die steuerliche Wirkung für die Abschreibungen gilt bereits ab 2021. Zudem sind verschiedene Einschränkungen aufgehoben worden. So muss die Aufwertung nicht mehr nach einheitlichen Gruppen erfol...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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