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Aufwertung (1): Die Regeln

AUFWERTUNG (1) - Bei der Aufwertung darf der beizulegende Zeitwert der Anlagegüter nicht überschritten werden. Es handelt sich dabei um den Marktwert oder um den aufgrund der verbliebenen Produktionsfähigkeit ermittelten Nutzungswert.

Walter Großmann von Walter Großmann
12. Februar 2021
in Steuern & Recht
Lesezeit: 4 Min.
Auch weniger möglich

(Foto: Shutterstock)

Rom – Die mit der sogenannten Augustverordnung vorgesehene Aufwertung der Anlagegüter (Art. 110 DL Nr. 104/2020) stützt sich zwar im Wesentlichen auf das Aufwertungsgesetz des Jahres 2000 (Ges. Nr. 342/2000) und die entsprechende Durchführungsverordnung (DM 162/2001), es enthält jedoch zahlreiche Vereinfachungen gegenüber der früheren Fassung, und die Ersatzsteuer wurde auf nur 3 Prozent herabgese...

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Ausgabe 06-21, Seite 9

Walter Großmann

Walter Großmann

Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.

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