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Rom – Für Reiseagenturen und Veranstalter gilt für die MwSt-Abrechnung bekanntlich ein Sonderverfahren (Art. 74-ter MwStG). Die MwSt wird, vereinfacht ausgedrückt, auf der Differenz zwischen dem vom Kunden gezahlten Entgelt für das Reisepaket und den von der Agentur direkt getragenen Kosten berechnet. In einer kürzlich erteilten Auskunft (Nr. 155 vom 15. Juli 2024) hält die Einnahmenagentur unter ...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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