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Rom – Die unterlassene Meldung an die Energie- und Umweltagentur Enea innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung der energetischen Baumaßnahmen stellt keinen Verfallsgrund für den Steuerbonus für die Energiesparmaßnahmen dar. Dieser Leitsatz wurde kürzlich mit einem Beschluss (Nr. 19309 vom 12. Juli 2024) des Kassationsgerichtshofes aufgestellt. Man widerspricht damit der Auffassung der Einnahmenagent...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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