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Rom – Im Verlagswesen, so für Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, gilt hinsichtlich MwSt als Vereinfachung die sogenannte Einphasenbesteuerung. Die Steuer wird allein vom Verleger geschuldet (Art. 74 (1) (c) MwStG). Die nachfolgenden Lieferungen sind demnach nicht steuerbar. Gleichzeitig wird für den Schriftsatz, die Herstellung der Druckplatten, die Korrektur, die Buchbindung und die anderen Lei...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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