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Rom – Werden bei einer Steuerfestsetzung im Nachhinein höhere Steuerverluste anerkannt, müssen diese mit Bezug auf das Jahr der ursprünglichen Entstehung zugerechnet werden, und nicht im Jahr, in welchem diese nachträglich festgestellt wurden. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Verwendung der Steuerverluste in den Folgejahren nach deren Entstehung zu erfolgen hat und nicht erst ab dem Jahr ihre...
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