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Wie berichtet, ist mit dem am 24. Oktober in Kraft getretenen gesetzesvertretenden Dekret Nr. 276 im Rahmen der Reform des Arbeitsmarktes die Pflicht zur Hinterlegung der Teilzeit-Arbeitsverträge beim Arbeitsinspektorat abgeschafft worden. Es ist nun die Frage aufgetreten, was mit “alten” Teilzeitverträgen zu geschehnen hat, solchen also, die schon vor dem Inkrafttreten der Reform bestanden haben ...
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