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Rom – Die Schuldzinsen sind für Kapitalgesellschaften nur bis zu einem bestimmten Betrag abzugsfähig. Die entsprechende Regelung (Art. 96 EESt) ergibt sich aus der sogenannten Zinsschranke, die im Wesentlichen auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit abstellt (Ebitda). Die entsprechenden Werte sind allerdings mit dem steuerlichen Wertansatz anzusetzen. Letztere Neuerung wurde mit Wirku...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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