Rom – Anfang des letzten Jahres wurde eine Neuregelung für die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen eingeführt. Ein neuer Artikel in der Straßenverkehrsordnung (Art. 93-bis, Dlgs. Nr. 285/1992, Codice della strada) sollte den „Schlaumeiern der ausländischen Kennzeichen“ Einhalt gebieten. Es wurde das neue Reve-Verzeichnis („Registro dei veicoli esteri“) vorgesehen, das als Abschnitt des öffentlichen Fahrzeugregisters (PRA) vom Automobilclub Aci geführt wird und in welchem die von in Italien meldeamtlich ansässigen Personen verwendeten Fahrzeuge zu melden sind.
Über dieses neue Verzeichnis können zwar die Halter der ausländischen Fahrzeuge leichter nachverfolgt werden und es wird auch die entsprechende Verwendung klarer geregelt. Nach einem Jahr erkennt man nun aber, dass die missbräuchlichen Gestaltungen eher zugenommen haben.
Die Verwendung von ausländischen Fahrzeugen
Die erwähnten Neuerungen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges. Vorweg ist anzumerken, dass es für eine in Italien ansässige Person grundsätzlich nicht zulässig ist, einen ausländischen Wagen im Eigentum zu halten. Eine Person mit meldeamtlichem Wohnsitz in Italien muss nämlich innerhalb von drei Monaten nach dem Wohnsitzwechsel den Wagen umschreiben bzw. diesen in Italien zulassen. Die mögliche Verwendung des ausländischen Wagens betrifft also Fahrzeuge, die sich im Eigentum einer nichtansässigen Person befinden.
Für diese im Ausland zugelassenen Fahrzeuge, die sich – wie erwähnt – im Eigentum einer nichtansässigen Person befinden (natürliche Person oder Rechtsperson) und in Italien verwendet werden, ist das eingangs erwähnte Reve-Verzeichnis eingerichtet worden. In dieses Verzeichnis sind alle Fahrzeuge einzutragen, die für mehr als 30 Tage im Jahr in Italien verwendet werden. Es kann sich dabei auch um nicht zusammenhängende Zeiträume handeln. Die Verwendung kann durch Inländer oder durch im Ausland ansässige Personen erfolgen.
Für die Eintragung hat man neben dem Fahrzeugbrief und dem Namen des Benutzers auch den Rechtstitel (Vereinbarung, Vertrag mit nachweisbarem oder echtem Datum) vorzulegen, der diesen zur Verwendung berechtigt, mit Angabe der entsprechenden Dauer.
Wird der ausländische Wagen für weniger als 30 Tage von einer inländischen Person genutzt, hat diese im Fahrzeug ein vom Eigentümer unterzeichnetes Dokument mitzuführen, aus dem der Rechtstitel für die Verwendung zu Gunsten des Verwenders hervorgeht (z. B. Mietvertrag, Leihvertrag). Dieses Dokument muss ein echtes bzw. nachweisbares Datum aufweisen, und es muss die Dauer der Verwendung vermerkt sein.
Besondere Ausnahmen gelten für Arbeitnehmer oder Selbstständige, die einen im Ausland zugelassenen Wagen besitzen und ihren Arbeitsort im grenznahen Ausland haben. Als solches gelten nicht nur die angrenzenden Staaten Schweiz, Österreich, Slowenien und Frankreich, sondern auch die grenznahen und leicht erreichbaren Länder wie Deutschland, Kroatien und die Fürstentümer Liechtenstein und Monaco. Auch diese Fahrzeuge müssen binnen 60 Tagen nach dem Erwerb im Reve-Verzeichnis eingetragen werden. Es handelt sich ausnahmsweise aber um Fahrzeuge, die sich im Eigentum des inländischen Fahrzeughalters befinden können.
Eine weitere Ausnahme betrifft unselbstständige Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber im Ausland. Diese können einen im Ausland zugelassenen Firmenwagen in Italien verwenden, aber nur für die Ausübung ihrer Arbeit. Im Wagen ist ein Dokument mitzuführen, aus dem die Verwendung als Arbeitnehmer für die Verrichtung der Arbeit hervorgeht. Für diese Fälle ist keine Eintragung im Reve-Verzeichnis erforderlich. Der Wagen darf aber nicht für private Zwecke verwendet werden (also kein Sachbezug).
Im Falle von Änderungen, so z. B. in Bezug auf den Fahrzeughalter, muss die Eintragung im erwähnten Verzeichnis umgehend aktualisiert werden.
Verschiedene missbräuchliche Gestaltungen
Die seit März 2022 geltenden Neuerungen ermöglichen also im Inland ansässigen Personen die rechtmäßige Haltung und Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn die erwähnte Eintragung im Reve-Verzeichnis und die angeführten Dokumente mitgeführt werden. Die beabsichtigte Einschränkung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen wurde nicht erreicht; und so auch nicht der vielfach angeprangerte „Unfug“ der Langzeitmiete von ausländischen Wagen. Bei genauer Befolgung der erwähnten Vorschriften ist dies vollkommen legal. Das Einzige, was erreicht wurde, ist die rasche Rückverfolgung der Verkehrssünder bzw. der Verkehrsübertretungen, die vielfach mit diesen Wagen vorgenommen wurden.
Die Neuerung mit der erwähnten Eintragung im Reve-Verzeichnis hat jedoch in zahlreichen Fällen zu einem bestimmten „Erfindergeist“ angeregt und zu missbräuchlichen Gestaltungen geführt. Man hat daher mit weiteren Änderungen zu rechnen.
Ein erster Fall betrifft die Eintragung eines im Ausland zugelassenen Neuwagens für einen kurzfristigen Zeitraum von mindestens sechs Monaten oder mehr, um eine Laufleistung von 6.000 km zu erzielen. Der Wagen gilt dann nicht mehr als Neuwagen. Wenn er dann an den Inländer noch von einer Person verkauft wird, die nicht die Vorsteuer abgezogen hat, kann für den Gebrauchtwagen die sogenannte Margenbesteuerung angewandt werden (die MwSt wird nur auf die Gewinnmarge berechnet). Bei der Ablöse aus einer Langzeitmiete kann in Italien die MwSt auf den gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreis geringeren Marktwert berechnet werden.
Weitere missbräuchliche Gestaltungen wurden bei Sportwagen verzeichnet, die der sogenannten Sondersteuer (Superbollo) unterliegen. Sie wurden aus dem italienischen Fahrzeugregister gelöscht und ins Ausland verkauft und dort wieder über eine Langzeitmiete oder andere Gestaltung an den ursprünglichen Fahrzeughalter zurückübergeben.
Dieser Lösungsansatz wird oft auch für US-amerikanische Wagen verwendet, die in Italien aufgrund technischer Probleme nicht zugelassen werden können. Durch die Eintragung im Reve-Verzeichnis können sie aber hier verwendet werden.