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Rom – Mit der sogenannten Vereinfachungsverordnung (Art. 3 DL Nr. 73/2022) sind die Fristen für die Intra-Meldung neu geregelt worden. Die in einer früheren Durchführungsverordnung (vom 22. Februar 2010) vorgesehene Frist wurde in die primäre Bestimmung, nämlich in die Binnenmarktverordnung verlegt (Art. 50-bis DL Nr. 331/1993). Und als neue Frist wurde jeweils das Monatsende des Folgemonats festg...
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