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Rom – An und für sich ist der Lehrvertrag im Artikel 41, GVD 81/2015, als unbefristeter Arbeitsvertrag definiert, welcher darauf abzielt Jugendliche auszubilden und zu beschäftigen. Also zwei wesentliche Komponenten: Ausbildung und Arbeit. In der Folge wird das Lehrverhältnis dann in drei verschiedene Arten unterteilt (die SWZ hat mehrfach dazu berichtet). Es handelt sich also um kein normales Arb...
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Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.
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