Rom/Bozen – Cura Italia, das von der Regierung erlassene Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Wirtschaft, sieht unter anderem eine Ausweitung des Werbebonus bzw. eine Anpassung desselben an die Coronakrise vor (Art. 98 Abs. 1 DL Nr. 18/2020). An den bisherigen Bestimmungen, die 2017 (DL Nr. 50/2017) eingeführt und im vergangenen Jahr geändert wurden (DL 59/2019), sind im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen worden:
- Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Bonus wird erweitert,
- das Ausmaß des Steuerbonus herabgesetzt und
- die Fristen für die Vormerkungsanträge werden aufgeschoben.
Es zählen die tatsächlichen Ausgaben
Aufgrund der derzeitigen Krise ist ein großer Teil der Unternehmen kaum oder nicht an Werbemaßnahmen interessiert. Der Bonus, der bislang nach der sogenannten Zuwachsmethode zu berechnen war, wäre deshalb für 2020 vielfach gar nicht zum Tragen gekommen, weil die meisten Unternehmen wahrscheinlich keine Steigerung ihrer Werbeausgaben gegenüber dem Vorjahr verzeichnet hätten. Die Regierung hat daher den Berechnungsmodus umgestellt: Es zählt nicht mehr die Steigerung, sondern der Gesamtbetrag der im Jahr 2020 getätigten Ausgaben.
Gleichzeitig wird der bisherige Bonus in Höhe von 75 Prozent auf 30 Prozent herabgesetzt. In der Regel ergibt sich durch diese Änderungen aber eine Erhöhung des Werbebonus, insbesondere wenn man bedenkt, dass in den meisten Fällen ohne Anpassung die Voraussetzungen für den Bonus nicht bestanden hätten. Diese Änderungen gelten nur für das Jahr 2020.
Dazu ein Beispiel: Die Corona GmbH hat 2018 begünstigte Werbemaßnahmen in Höhe 14.000 Euro und 2019 in Höhe von 16.000 Euro durchgeführt. Auf die Steigerung von 2.000 Euro wurde ein Bonus in Höhe von 1.500 Euro erzielt. Für 2020 wird angenommen, dass die Werbeausgaben auf 10.000 Euro sinken: Der Werbebonus beträgt nun 3.000 Euro, also mehr als jener für 2019. Ohne die gesetzliche Änderung hätte es keinen Bonus gegeben.
Bonus ist Betriebskostenzuschuss
Der Werbebonus ist als Betriebskostenzuschuss zu werten (eine Aktivierung der Werbung ist nur in seltenen Ausnahmen möglich) und als solcher zu verbuchen (Position A.5 in der GuV-Rechnung). Nachdem diesbezüglich keine gegenteiligen Bestimmungen erlassen wurden, ist davon auszugehen, dass der Bonus steuerpflichtig ist. Die Werbekosten können demnach zur Gänze als Betriebsausgaben steuermindernd abgezogen werden, der Bonus ist hingegen unter den sonstigen Erlösen zu besteuern.
Will man den tatsächlichen Aufwand der Werbemaßnahmen nach Berücksichtigung des Bonus und der entsprechenden Steuern ermitteln, so ergibt sich für eine Kapitalgesellschaft ein Nettoaufwand von ca. 51,2 Prozent, für Einzelpersonen und Personengesellschaften ein Aufwand von 35 Prozent (ausgehend von einer Belastung für Steuern und Rentenbeiträge in Höhe von ca. 50 Prozent). Mit anderen Worten: Bei Kapitalgesellschaften zahlt der Fiskus 48,8 Prozent der Ausgaben, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ca. 65 Prozent.
Die restlichen Regeln sind unverändert geblieben
Die restlichen Bestimmungen sind unverändert geblieben, so auch die Durchführungsbestimmung aus dem Jahr 2018 (DPCM Nr. 90/2018). Der Steuerbonus gilt für alle Unternehmen, die Freiberufler und auch die nicht gewerblichen Körperschaften. Begünstigt sind die Werbeinvestitionen in Zeitungen und Zeitschriften (Printmedien), auch digital und online, sowie bei Radio- und Fernsehstationen. Es muss sich um lokale Radio- und Fernsehsender handeln, die im Verzeichnis der Kommunikations- und Werbeeinrichtungen (ROC) eingetragen sind, oder um Zeitungen, Zeitschriften und andere Periodika, die in einem eigenen Verzeichnis bei Gericht oder im vorgenannten ROC-Verzeichnis eingetragen sind.
Die Begünstigung gilt nur für die reinen Werbekosten in den genannten Medien, also nur für den Erwerb der Werbeflächen und der Werbeschaltungen, ohne die Produktions-, Vermittlungskosten und Nebengebühren. Ausgeschlossen ist die Werbung für Fernsehverkäufe und für Glücksspiele, so auch die Vermittlungsgebühren der Agenturen (die in der Rechnung getrennt auszuweisen sind).
Die Anträge bzw. die Vormerkungen für 2020 sind ausnahmsweise im Zeitraum 1. September – 31. Oktober 2020 über das Portal der Einnahmenagentur elektronisch zu versenden. Nach der Vormerkung hat man eine eidesstattliche Versicherung mit den tatsächlich getragenen Werbeausgaben abzugeben. Diese ist bis 31. Jänner 2021 einzureichen.
Danach ermittelt die Finanzverwaltung mit Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel den Prozentsatz des Steuerbonus, der den Antragstellern im Verhältnis zu den tatsächlichen Ausgaben gewährt wird. Der Steuerbonus wird demnach nicht in der zeitlichen Reihenfolge gewährt, sondern anteilig im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln.