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Rom – Die Kurzzeitvermietung von Wohnungen für eine Dauer von weniger als 30 Tagen gilt als gewerbliche Tätigkeit, werden im Laufe des Jahres mehr als vier Wohnungen für diese Tätigkeit bestimmt. Der Vermieter hat in diesem Fall eine MwSt-Position zu eröffnen und eine gewerbliche Tätigkeit anzumelden. Diese mit dem Haushaltsgesetz 2021 (Art. 1 Abs. 595 Ges. Nr. 178/2020) eingeführte Neuerung wirkt...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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