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Rom – Mit der sogenannten Ausgleichsverordnung des vergangenen Jahres (Art. 9-quater DL Nr. 137/2020) wurde unter anderem ein Zuschuss an den Vermieter für die Herabsetzung des Mietzinses vorgesehen. Dieser Verlustbeitrag ist ein Beispiel, wie man für wenig Geld einen riesigen bürokratischen Aufwand betreiben kann.
Der Zuschuss beträgt (höchstens) 50 Prozent der Mietzinsverminderung, bei einem Höc...
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