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Rom – Der Vermieter hat den vollen vereinbarten Mietzins zu besteuern, auch wenn die vom Vermieter durchgeführten Arbeiten für die ersten Monate zum Teil dem Mietzins angerechnet werden. Dies sind die Schlussfolgerungen eines kürzlich ergangenen Urteils der regionalen Steuerkommission der Lombardei (Urteil 2134/13/2020). Man bestätigt damit frühere Urteile mit gleichem Tenor, so unter anderem auch...
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