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Ähnlich wie bei den Entgelten für die Freiberufler gilt auch für an Vertreter gezahlte Provisionen und sonstige Entgelte die Pflicht zum Steuerrückbehalt. Diese Quellensteuer beträgt derzeit 23% (der IRPEF-Eingangssteuersatz) auf die Hälfte der Provisionen (in der praktischen Durchführung also 11,50%). Übt der Vertreter seine Tätigkeit mithilfe von Arbeitnehmern oder andauernden Mitarbeitern aus, ...
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