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Rom – Im Stabilitätsgesetz 2016 ist unter anderem wieder die Möglichkeit vorgesehen worden, gemäß früheren Gesetzen (insbesondere Gesetz Nr. 342/2000) die zum 31. Dezember 2014 vorhandenen Unternehmensgüter wahlweise aufzuwerten. Es ist dafür eine Ersatzsteuer von 16 Prozent für die abschreibbaren Anlagegüter und von 12 Prozent für die nicht abschreibbaren Güter zu entrichten. Es besteht allgemein...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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