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Mehr Netto vom Brutto: So funktioniert Melonis Maßnahme

LÖHNE - Die Regierung Meloni hat mit ihrem Eildekret die Reduzierung der ­Sozialbeiträge zugunsten der Arbeitnehmer:innen mit Brutto-Jahresentlohnungen von bis zu 35.000 Euro noch einmal ausgeweitet. Diese sehr vorteilhafte Regelung greift ab Juli und bis Dezember - mit einer kleinen Schwierigkeit.

Josef Tschöll von Josef Tschöll
19. Mai 2023
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 3 mins read

Die Regierung Meloni setzt den Weg der Entlastung der Bruttolöhne fort (Foto: Shutterstock / SkazovD)

Rom – Noch bevor die Regierung Draghi kam, wurde mit dem Finanzgesetz für 2022 (Artikel 1, Absatz 121, G. Nr. 234/2021) eine Reduzierung der Rentenbeiträge eingeführt, die zulasten der Arbeitnehmer:innen gehen. Es war eine Reduzierung im Ausmaß von 0,8 Prozent. Rückwirkend auf Juli wurde dieser Prozentsatz dann im August 2022 auf insgesamt zwei Prozent erhöht. Mit dem Haushaltsgesetz für 2023 (Artikel 1, Absatz 281, G. Nr. 197/2022) wurde die Begünstigung für heuer bestätigt, allerdings in etwas abgeänderter und gestaffelter Art. Während die monatliche Obergrenze von 2.692 Euro, bis zu der ein Anspruch auf die Reduzierung besteht, und die zwei Prozent Reduzierung unverändert geblieben sind, gibt es für eine beitragspflichtige Entlohnung von monatlich bis zu 1.923 Euro eine etwas höhere Reduzierung, und zwar in Höhe von drei Prozent.

Wieder gestaffelte Senkung der Rentenbeiträge

Das jüngste Gesetzesdekret Nr. 48/2023 der Regierung Meloni enthält nun in Artikel 39 eine Stärkung der erwähnten, für heuer bereits gültigen Regelung zur Senkung der Sozialbeiträge. Demnach wird die Reduzierung der Sozialbeiträge um vier Prozent erhöht, und zwar sowohl für die monatliche Obergrenze von 2.692 Euro als auch für die erste Stufe mit einer beitragspflichtigen Entlohnung von monatlich bis zu 1.923 Euro. Konkret bedeutet dies, dass die Reduzierung in der ersten Einkommensstufe (bis zu monatlich 1.923 Euro, was bei 13 Monatsgehältern einer Jahresentlohnung von 25.000 Euro entspricht) von drei auf sieben Prozent und jene in der zweiten Einkommensstufe (monatlich bis zu 2.692 Euro, was bei 13 Monatsgehältern einer Jahresentlohnung von rund 35.000 Euro entspricht) von zwei auf sechs Prozent ansteigt.

Die Reduzierung kommt den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht voll zugute, weil die Reduzierung der Sozialbeiträge die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Einkommenssteuer erhöht.

Die Reduzierung kommt den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die sich im Anwendungsbereich dieser Bestimmung befinden, allerdings nicht voll zugute, weil die Reduzierung der Sozialbeiträge die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Einkommenssteuer erhöht. Wenn dieser Aspekt in der Berechnung ausgeblendet wird, ergibt sich eine Reduzierung der Rentenbeiträge zulasten der Arbeitnehmer:innen von normalerweise 9,19 auf 3,19 Prozent bzw. auf 2,19 Prozent (unverändert bleiben sonstige Abzüge für Sozialbeiträge wie jene für die Solidaritätsfonds). In Sonderfällen, wie jenen für die Lehrlinge (Höhe der Rentenbeiträge = 5,84 Prozent), geht der Prozentsatz auf null (ausgenommen die Beiträge für den Solidaritätsfonds oder die außerordentliche Lohnausgleichskasse), sofern die erwähnten Einkommensstufen nicht überschritten werden.

Der Staat lässt sich die Maßnahme fünf Milliarden Euro kosten

Ausdrücklich zu präzisieren ist, dass bei dieser Abänderung bzw. Erhöhung der Beitragsreduzierung die Rentenabsicherung für die Arbeitnehmer:innen unverändert ist – obwohl in Südtirol gegenteilige Meinungen zirkulieren. Sowohl die Bestimmungen in den erwähnten Haushaltsgesetzen als auch jetzt das Eildekret präzisieren ausdrücklich, dass der Prozentsatz für die Berechnung der Rente unverändert bleibt („resta ferma l’aliquota di computo delle prestazioni pensionistiche“).

Der Staat finanziert diese Maßnahme ja auch mit einem nicht unerheblichen Betrag von circa fünf Milliarden Euro allein im zweiten Halbjahr 2023 und Jänner 2024 (Bezugszeitraum Dezember 2023). Auf das ganze Jahr gerechnet liegt die Kostenschätzung zwischen neun und zehn Milliarden Euro. Sofern die Reduzierung im nächsten Jahr weitergeführt werden soll, ist das ein Betrag, der im Haushalt nicht so leicht zu finden ist.

Dauer und Besonderheiten

Es war lange unklar, wie hoch diese Begünstigung für die Arbeitnehmer:innen ausfallen würde und für wie lange sie gelten würde. Die Entwürfe der Eilverordnung waren sehr unterschiedlich, und am Ende gab es wieder einen Kompromiss, der zwar von der Dauer her sinnvoll ist (nicht mehr bloß bis November), jedoch die Abrechnung des zusätzlichen Monatsgehalts im Dezember verkompliziert.

Am Ende gab es einen Kompromiss, der zwar von der Dauer her sinnvoll ist, jedoch die Abrechnung des zusätzlichen Monatsgehalts im Dezember verkompliziert.

Die erhöhte Reduzierung der Rentenbeiträge im vorher beschriebenen Ausmaß steht lediglich im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 zu, also für sechs Monate. Allerdings wird in der definitiv im Gesetzesanzeiger veröffentlichten Version präzisiert, dass die erhöhte Reduzierung auf das 13. Monatsgehalt nicht anzuwenden ist. Es bleibt dort daher bei der Reduzierung von zwei bzw. drei Prozent je nach Einkommensstaffelung.

Nachdem der Start für die Berechnung der Reduzierung auf Juli festgelegt wurde, müsste es sowohl dem Inps als auch den Anbietern der Lohnabrechnungsprogramme gelingen, zeitgerecht die Anleitungen zu veröffentlichen und die Software anzupassen.

Schlagwörter: 19-23free

Info

So viel bringt die zusätzliche Begünstigung

Die zusätzliche Sozialbeitragsreduzierung wirkt sich ganz unterschiedlich auf die Nettolöhne der Mitarbeitenden aus, je nach individueller Situation. Eine Simulation für Mitarbeitende im Bereich Handel, die 14 Monatsgehälter beziehen, ergibt aufgrund der jetzt verabschiedeten Regelung die nachfolgenden höheren Nettogehälter. Die Berechnung ist auf vier unterschiedliche Bruttogehälter bezogen und geht davon aus, dass diese im Zeitraum zwischen Juli und Dezember 2023 unverändert bleiben.

Ausgabe 19-23, Seite 14

Josef Tschöll

Josef Tschöll

Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.

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