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Rom – Grundsätzlich gilt bei einer Krankheit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin der Artikel 2110 des Zivilgesetzbuches. Dieser besagt, dass die Entlohnung oder eine Entschädigung während des Zeitraums der Abwesenheit zusteht, wenn das Gesetz oder die kollektivvertraglichen Bestimmungen keine Formen der Vor- oder Fürsorge festsetzen. Neben der Lohnfortzahlung steht auch ein Recht auf Erhaltu...
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Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.
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