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Rom – Für den Fall einer grenzüberschreitenden Entsendung oder bei gleichzeitiger Arbeit in mehreren EU-Staaten muss der Versicherungsträger des Mitgliedsstaates eine Bescheinigung ausstellen, dass und bis zu welchem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften dieses Staates weiterhin für den Arbeitnehmer gelten. Dies erfolgt durch die sogenannte Bescheinigung „A1“ (früher E101). Die EU VO Nr. 987/2009 sieht...
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Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.
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