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Rom/Bozen - Die italienische Verfassung enthält mit Blick auf den Beitrag der Staatsbürger zur Finanzierung der ö;ffentlichen Ausgaben zwei Grundsätze. Artikel vier besagt, dass jeder Bürger die Pflicht hat, nach den eigenen Mö;glichkeiten eine Arbeit auszuüben oder einer Tätigkeit nachzugehen, die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft beitragen kann. Und im Artikel 53 heißt ...
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