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Die Bettenstopp-Regeln sind fixiert

TOURISMUS – Die Landesregierung hat die Durchführungsverordnung zur Bettenobergrenze im Tourismus genehmigt. Die Regeln im Überblick.

Südtiroler Wirtschaftszeitung von Südtiroler Wirtschaftszeitung
13. September 2022
in News
Lesezeit: 2 mins read
Der Euregio-Bettbewerb

Bozen – Die Kriterien und Modalitäten für die Erhebung, Obergrenze und Zuweisung von Gästebetten stehen fest: Die Landesregierung hat am Dienstag die entsprechende Durchführungsverordnung zum Tourismusentwicklungskonzept 2030+ genehmigt. Ende Juli hatte der Landtag den Bettenstopp gesetzlich verankert.

Die Details wurden im Anschluss an die Sitzung der Landesregierung von Landeshauptmann Arno Kompatscher und Tourismuslandesrat Arnold Schuler vorgestellt.

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Schritt 1: Betten erheben

Zunächst geht es darum, die gesamten Betten im Land zu erheben. Dies sei Aufgabe der Gemeinden, erklärt Schuler.

Die Durchführungsverordnung legt fest, dass für gastgewerbliche Betriebe, die am 31. Dezember 2019 bestanden haben, die Bettenobergrenze aufgrund der Erlaubnis oder der ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen zu einem frei wählbaren Datum im Jahr 2019 festgelegt wird. Bis 31. März 2023 kann eine Erhöhung der Bettenanzahl beantragt werden, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Jene Betriebe, die ab dem 1. Jänner 2020 eröffnet haben und im Anschluss durch bauliche Eingriffe ihre Bettenzahl erhöht haben, können diese Betten zu jenen auf der Erlaubnis hinzurechnen. Für Campingplätze zählen hingegen drei Betten pro Stellplatz bzw. pro Mobilheim.

Ziel der Erhebung ist es, über eine Obergrenze an Gästebetten zu verfügen, die aus der Summe aller rechtmäßigen Schlafgelegenheiten für Gäste im Alter von über 14 Jahren besteht.

Schritt 2: Kontingentierung

Es folgt eine anschließende Gästebettenkontingentierung nach vier Kategorien: Gästebetten der gastgewerblichen Betriebe, Gästebetten laut Landesgesetz für die Vermietung von Privatzimmern und möblierte Ferienwohnungen, Gästebetten im Sinne des Landesgesetzes zur Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Tätigkeit (UaB) sowie zuweisbare Gästebetten auf Gemeindeebene.

Falls die Tätigkeit eines Betriebes eingestellt wird, fallen die Betten zum einen ins Gemeindekontingent (zu 95 Prozent). Sie können getrennt nach gastgewerblichen und nicht-gastgewerblichen Gästebetten umverteilt werden. Die verbleibenden fünf Prozent fallen in das Landeskontingent.

Schritt 3: Zuweisung

Für die Zuweisung der Gästebetten auf Gemeindeebene muss ein Antrag bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden.

In Sondersituationen kann die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde zusätzliche Betten zuweisen.

Vorschuss und Ausnahmeregelungen

Um einen Stillstand der Tourismusbranche zu vermeiden, werden 7.000 Gästebetten auf Gemeinde- und 1.000 auf Landesebene als Vorschuss gewährt. Die Anzahl der zugeteilten Gästebetten muss jedoch innerhalb von zehn Jahren mit aufgelassenen Betten ausgeglichen werden.

Ausnahmeregelungen gibt es für neue und bestehende gastgewerbliche Betriebe in historischen Ortskernen als Anreiz zur Belebung derselben sowie für UaB-Betriebe nach Genehmigung der entsprechenden Kriterien durch die Landesregierung, mit dem Ziel, die bäuerlichen Familienbetriebe zu erhalten.

„Wir haben uns für eine neue, nachhaltige uns zukunftsweisende Tourismuskultur für Südtirol entschieden und wollen diese auch mit entsprechenden Querkontrollen und Sanktionen voranbringen“, erklärt Arnold Schuler die Stoßrichtung der Durchführungsverordnung.

Eine Zusammenfassung der Durchführungsverordnung kann hier heruntergeladen werden.

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