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Rom – Beim Ankauf von Investitionsgütern, für welche der entsprechende Steuerbonus beansprucht wird, hat man in der Rechnung zwingend den Hinweis auf das Förderungsgesetz (Art. 1 Abs. 184-194 Ges. Nr. 160/2019) anzugeben, andernfalls wird der Bonus aberkannt. In den Auskünften Nr. 438 und 439 vom 5. Oktober 2020 behandelt die Einnahmenagentur die Berichtigungsmöglichkeiten im Falle von unterlassen...
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