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Rom – Wieder einmal stehen Neuerungen zum befristeten Arbeitsvertrag an, welche in das Arbeitsdekret (Artikel 24, G.D. Nr. 48/2023) eingebaut worden sind und seit dem 5. Mai in Kraft sind. Über die allgemeineren Aspekte dieser Maßnahme haben wir bereits berichtet (siehe SWZ 19/23, nachzulesen hier und in der SWZapp). Wie angedeutet, steckt der Teufel im Detail. Es gibt allerhand Tücken sowie Einsc...
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Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.
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