Immer informiert bleiben

Den SWZ-Newsletter abonnieren

  • Ausgaben
  • Stellenmarkt
  • Abo
  • Werben
  • Über uns
  • Team
  • Podcast
  • Archiv
Mittwoch, 31.Mai 2023
  • Anmelden
  • Home
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Italien
  • Steuern & Recht
  • Mehr
    • Arbeitsrecht
    • Digital
    • Geld
    • Gesellschaft
    • International
    • Sprachen
    • Unternehmensführung
    • Wissen
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
SWZ
%title
  • Home
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Italien
  • Steuern & Recht
  • Mehr
    • Arbeitsrecht
    • Digital
    • Geld
    • Gesellschaft
    • International
    • Sprachen
    • Unternehmensführung
    • Wissen
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
SWZ
Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse

Befristete Arbeitsverträge: Die Risiken bleiben

EILDEKRET - Die Regelung zum befristeten Arbeitsvertrag ist erneut abgeändert worden. Es handelt sich bereits um die 13. Änderung seit 2001. Die gewählte Lösung mit der Subsidiaritätsregel befriedigt niemanden wirklich. Doch für eine bessere Lösung war der politische Gegenwind wohl zu stark.

Josef Tschöll von Josef Tschöll
19. Mai 2023
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 2 mins read
Befristete Arbeitsverträge: Die Risiken bleiben

Foto: Shutterstock / zabanski

Rom – Ein Kernpunkt des Eildekrets der Regierung Meloni ist die Änderung der gesetzlichen Regelung zum befristeten Arbeitsvertrag. Es handelt sich um eine Forderung, welche die Arbeitgeber und auch die Arbeitsrechtsberater:innen seit der Verabschiedung des G. D. Nr. 87/2018 („decreto dignità“) immer wieder zum Ausdruck gebracht haben. Die am Ende formulierte Abänderung des Artikels 19, GVD Nr. 81/2015 erleichtert zwar den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, allerdings bleibt das Beanstandungspotenzial bei dieser Vertragsform bestehen.

Vertragsform mit ständigen Änderungen

Wie schwer es ist, beim befristeten Arbeitsvertrag eine stabile und rechtssichere Lösung zu finden, zeigt die geschichtliche Entwicklung: Seit der Abschaffung des G. Nr. 230/1962 und der Neuregelung durch das GVD Nr. 368/2001 (welches die EU-Richtlinie übernimmt) handelt es sich um die 13. Änderung. Es gibt also durchschnittlich alle 20 Monate eine andere Regelung für die Zugangsvoraussetzungen.

Wie dem auch sei: Die Neuerungen beim befristeten Arbeitsvertrag betreffen lediglich den Artikel 19, GVD Nr. 81/2015 und damit jene Bestimmung, welche die Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Arbeitsvertrages regelt, sowie dessen Höchstdauer. Letztere bleibt unverändert bei insgesamt 24 Monaten beim selben Arbeitgeber und für dieselben Arbeitstätigkeiten (bei mehreren Verträgen, auch über befristete Leiharbeitsverträge, wird die Dauer summiert). Ebenso unverändert bleibt die Möglichkeit, bei einer Dauer von mehr als 24 Monaten einen weiteren befristeten Vertrag für maximal zwölf Monate (also insgesamt 36 Monate) abzuschließen, allerdings muss ein solcher vor dem Arbeitsinspektorat bestätigt werden. Auch die mögliche Anzahl der Vertragsverlängerungen (vier) in diesen 24 Monaten sowie die Regelung zur Saisonarbeit erfahren keine Abänderung.

Bei den Voraussetzungen gibt es jetzt zwar Lockerungen, allerdings bleibt die Auflage, eine Sachbegründung für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages anzuführen, aufrecht, wenn die Dauer über zwölf Monaten liegt.

Bei den Voraussetzungen gibt es jetzt zwar Lockerungen, allerdings bleibt die Auflage, eine Sachbegründung für den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages anzuführen, aufrecht, wenn die Dauer über zwölf Monaten liegt. Sie gilt auch bei einer Verlängerung, die einen Vertrag betrifft, der ursprünglich eine Dauer von weniger als zwölf Monaten hatte, oder bei einer Erneuerung (selbst wenn die Dauer des ersten Vertrages unter zwölf Monaten lag). In der beistehenden Übersicht werden die alte und neue Regelung gegenübergestellt.

Allgemein erwartet wurde im Vorfeld, vor allem in Arbeitsrechtsberatungskreisen, dass die Möglichkeit für den Abschluss eines befristeten Vertrages ohne Sachbegründung von zwölf auf 24 Monate ausgedehnt wird. Wohl wegen des politischen Gegenwindes und der ablehnenden Haltung der Sozialpartner ist am Ende (nach vier verschiedenen Versionen, die im Vorfeld der Veröffentlichung des Eildekretes zirkulierten) ein Kompromiss formuliert worden, der niemanden richtig zufrieden stellt und auch technisch schlecht geschrieben ist (insbesondere der neue Buchstabe b im Absatz 1, Art. 19).

Lediglich bei den befristeten Arbeitsverträgen für die öffentliche Verwaltung, Universitäten, Forschungseinrichtungen usw. gibt es die Möglichkeit, diese ohne Sachbegründung abzuschließen (neuer Absatz 5-bis im Art. 19). Offensichtlich wird mit zweierlei Maß gemessen. Was für den Kaiser gilt, gilt für den Ochsen nicht.

IN DER NÄCHSTEN SWZ Der befristete Arbeitsvertrag und die problematischen Aspekte

Schlagwörter: 19-23free

Ausgabe 19-23, Seite 15

Josef Tschöll

Josef Tschöll

Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.

Verwandte Artikel

Arbeitsrecht

Befristete Arbeitsverträge: Heikle Punkte

24. Mai 2023
Arbeitsrecht

Mehr Netto vom Brutto: So funktioniert Melonis Maßnahme

19. Mai 2023
Arbeitsrecht

Keine echte Vereinfachung für die Arbeitsverträge

19. Mai 2023
Arbeitsrecht

Melonis Mikro­maßnahmen im Arbeitsrecht

12. Mai 2023
Arbeitsrecht

Regierung ersetzt Bürgereinkommen: Die Neuerungen

10. Mai 2023
Arbeitsrecht

Die Probezeit, so normal und doch so tückisch

5. Mai 2023
ski dolomiti superski skifahren winter

Rekordsaison für Südtirols Tourismus

31. Mai 2023

Akzisen-Befreiung nur für normale Treibstofftanks

30. Mai 2023
Eingebremste Kredite

Eingebremste Kredite

30. Mai 2023
Baustart der Riggertalschleife im Spätsommer

Baustart der Riggertalschleife im Spätsommer

30. Mai 2023
Foto: Shutterstock / Black Salmon

Work-Life-Balance nicht immer gegeben

26. Mai 2023
Sterben für die Arbeit

Sterben für die Arbeit

26. Mai 2023
Jetzt bei Google Play
SWZ

Wochenblatt für Wirtschaft und Politik.

Follow Us

  • Impressum
  • Privacy
  • Cookies

© 2019 SWZ - Südtiroler Wirtschaftszeitung

Keine Ergebnisse
Zeige alle Ergebnisse
  • Login
  • Südtirol
  • Menschen & Unternehmen
  • Italien
  • Steuern & Recht
  • Arbeitsrecht
  • Mehr
    • Bildung
    • Digital
    • EU
    • Geld
    • Gesellschaft
    • International
    • Unternehmensführung
    • Wissen
  • Suche
  • Podcast
  • Archiv
  • Ausgaben
  • Stellenmarkt
  • Abo
  • Werben
  • Über uns
  • Team
  • SWZ App

© 2019 SWZ - Südtiroler Wirtschaftszeitung

Willkommen zurück

Hinweis! Bitte geben Sie Ihre Abonummer ohne vorgestellte Null ein (zB 14 statt 0014)

Passwort vergessen?

Passwort erhalten

Bitte E-Mail und Passwort eingeben um Passwort zurückzusetzen

Anmelden

Diese Website verwendet Cookies während Sie durch die Website navigieren, um Ihre Erfahrungen zu verbessern. Für die Funktionalität der Website verwenden wir technische Cookies und für anonyme Statistiken Marketing Cookies. Durch das Klicken auf Akzeptieren, stimmen sie automatisch den Marketing Cookies zu, außer sie haben diese deaktiviert.

mehr anzeigen
Technische Cookies immer aktiviert
Marketing Cookies
  • Google Analytics
  • Facebook Pixel
  • Google Tag Manager
  • Hotjar
alle akzeptieren akzeptieren