Rom – Im Haushaltsgesetz 2018 sind verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung der Steuerhinterziehung im Bereich der Treibstoffe vorgesehen. Dies gilt nicht allein für Großhändler und die Mineralölunternehmen sowie für die entsprechenden Fiskallager, in denen die Treibstoffe ohne Anwendung der Akzisen gehalten werden. Es handelt sich dabei um eine Welt für sich, welche den sprichwörtlichen Mann auf der Straße und auch den Großteil der Unternehmen als Abnehmer nicht betreffen.
Die erwähnten Maßnahmen gehen aber bis hin zur Tankstelle und zu Unternehmen und Freiberuflern, die täglich den Treibstoff für ihre Fahrzeuge tanken: Die bisherigen, in der Praxis gewohnten Verfahren und die buchhalterische Handhabung mit Treibstoffkarte und Zahlungen werden nun völlig überworfen. Und auch aus diesem Grund wird bereits jetzt eifrig über die ab 1. Juli 2018 geltenden Neuerungen diskutiert, und ob diese überhaupt umsetzbar sind.
Die im Haushaltsgesetz enthaltenen Neuerungen (Abs. 922 u.ff. Ges. Nr. 205/2017) greifen dabei auf mehreren Ebenen, zumal die derzeitigen Bestimmungen recht verzweigt und vielfältig sind. Im Wesentlichen geht es aber um die Abschaffung der Treibstoffkarte, die Ausstellung von elektronischen Rechnungen gegenüber Unternehmen und Freiberuflern, die elektronische Mitteilung der Tageseinnahmen bei Treibstoffabgaben an Private und schließlich die Pflicht für Unternehmen und Freiberufler, die Zahlungen für Treibstoff nur mehr über Kreditkarte oder Bancomat durchzuführen.
Die Kosten für die Betankung von Fahrzeugen und die Vorsteuer sind ab 1. Juli 2018 für die Unternehmen und Freiberufler nur mehr dann abzugsfähig, wenn diese durch Kreditkarten, Debitkarten (Bancomat) oder Prepaid-Karten gezahlt werden. Diesbezüglich werden die spezifischen Bestimmungen bei den Einkommensteuern (Art. 164 EESt) und der Mehrwertsteuer (Art. 19-bis1 MwStG) geändert. Bargeldzahlungen sind für MwSt-Pflichtige also nicht mehr möglich, ohne den steuerlichen Abzug zu verlieren.
Die genannten Karten müssen dabei von Banken oder ansässigen Finanzvermittlern ausgegeben werden, welche zur Mitteilung der Finanzbewegungen an die Einnahmenagentur bzw. die zentrale Steuerdatei verpflichtet sind. Es muss sich also um inländische Kreditkarten oder an die inländischen Bestimmungen angepasste Karten handeln (z.B. durch eine inländische Betriebsstätte oder Registrierung).
Gleichzeitig wird ab 1. Juli 2018 die bisherige Treibstoffkarte abgeschafft. Dazu wird die entsprechende Verordnung aus dem Jahr 1997 (DPR Nr. 444/1997) aufgehoben. Mit dieser Abschaffung wird auch die 2011 vorgesehene Vereinfachung gestrichen, wonach man wahlweise von der Treibstoffkarte als Beleg für die Abzugsfähigkeit absehen konnte, wenn alle Betankungen ausschließlich über Kreditkarte oder Bancomatkarte durchgeführt wurden. Es handelt sich hier um eine praktische Vereinfachung, die eine steuerlich abzugsfähige Betankung auch ohne Tankwart ermöglicht (so z.B. zu Nachtstunden oder an Wochenenden).
Zusätzlich zu den neuen Zahlungsvorschriften zulasten der Unternehmen und Freiberufler werden weitere Maßnahmen zulasten der Tankstellenbetreiber vorgesehen. Im Einzelnen: Die Treibstoffabgaben (Benzin, Diesel, Schmieröle) an den öffentlichen Tankstellen für motorbetriebene Fahrzeuge an Unternehmen und Freiberufler müssen ab 1. Juli 2018 durch elektronische Rechnung belegt werden. Dies dürfte jedoch nur die Abgaben an inländische MwSt-Pflichtige betreffen.
Bei Betankungen der Nicht-MwSt-Pflichtige (also hauptsächlich Privatpersonen) wird hingegen vorgesehen (Abs. 909 Buchst. b), dass die entsprechenden Tageseinnahmen elektronisch aufgezeichnet und elektronisch an die Einnahmenagentur mitgeteilt werden. Hier spricht man von Tageseinnahmen für Treibstoffe für Motoren (also nicht nur Fahrzeuge, so z.B. für Stromaggregate oder Rasenmäher).
Wie und innerhalb welcher Fristen diese elektronische Meldung zu erfolgen hat, wird mit einer eigenen Durchführungsbestimmung festgelegt. Die Einführung dieser Meldepflicht kann auch zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung der Größe und der technischen Ausstattung der Tankstellen. Für die elektronische Rechnung ist hingegen keinerlei solche Übergangsregelung vorgesehen.
Diese Neuerungen werden ab 1. Juli große Umwälzungen hervorrufen, und es bleibt abzuwarten, ob diese aus technischer Sicht in so kurzer Zeit überhaupt durchführbar sind. Einerseits müssen die Tankstellen sich die nötige Ausstattung zulegen, um die elektronischen Rechnungen ausstellen und vorher die dazu erforderlichen Informationen beschaffen zu können. Zuerst braucht es einmal den Tankwart (aufgrund der Rationalisierungen wird immer mehr Personal eingespart!), der die Daten für die Fakturierung aufnimmt; zum anderen geht es um die Rechnungsausstellung (die vielleicht auch nachträglich erfolgen kann?).
Auf der anderen Seite gibt es die Unternehmen und Freiberufler, die bereits ab Juli elektronische Rechnungen erhalten und diese von der Web-Plattform SDI oder aus dem PEC-Postfach herabladen müssen. Es müssen die Verfahren für die Aufzeichnung und für die elektronische Aufbewahrung dieser Rechnungen angepasst werden. Wie soll dies in fünf Monaten in die Praxis umgesetzt werden, wenn es derzeit noch keine Durchführungsbestimmungen gibt?
Zudem können in dieser Form künftig die Betankungen – wenn man die steuerliche Abzugsfähigkeit gewährleisten will – nur mehr zu den normalen Öffnungszeiten der Tankstellen vorgenommen werden.
Diese Auswirkungen und die entsprechenden Ergebnisse sind nicht tragbar, und man wird in der Praxis nach anderen Lösungsansätzen suchen müssen. Eine Möglichkeit könnten die Tankkarten oder das sogenannte Netting-Verfahren darstellen, auch wenn die Zahlungsform mittels Banküberweisung anscheinend derzeit nicht vorgesehen ist. Dies wird aber sicher entweder durch Verordnung (für die MwSt ist dies bereits vorgesehen) oder durch Rundschreiben geklärt.
Es handelt sich um ein derzeit hauptsächlich von mittleren und größeren Unternehmen praktiziertes Verfahren, mit einer Vereinbarung zwischen drei Parteien: dem Mineralölunternehmen, der Tankstelle und dem Kunden. Das Mineralunternehmen gibt dem Kunden eine Tankkarte (oder Treuekarte), in der die Eckdaten des Kunden und des Fahrzeuges festgehalten sind. In einer Vereinbarung verpflichtet sich das Mineralölunternehmen zur bargeldlosen Lieferung des Treibstoffs über ihr Tankstellennetz mit einer nachträglichen, direkten Abrechnung der verschiedenen Betankungen (Dauerliefervertrag). In einer zusätzlichen Vereinbarung der Mineralölunternehmen mit den einzelnen Tankstellen sichert sich dieses die Lieferung des notwendigen Treibstoffs für seine Kunden, der von den Tankstellen nachträglich gegenüber dem Ölunternehmen abgerechnet wird.
Eine Abrechnung dieser Art könnte man sich in Verbindung mit der elektronischen Fakturierung zur Lösung der praktischen Probleme ohne Weiteres vorstellen. Nicht immer findet man aber die richtigen Tankstellen der betreffenden Marke. Es gibt aber auch markenübergreifende Tankkarten (z.B. UTA, DKV, Plose Card u.a.). Inwieweit hier auch kleine Unternehmen und Freiberufler zugreifen können, wird der Markt zeigen. Allerdings braucht es dazu die nötige Zeit, bis dieser sich an die neuen Gegebenheiten anpassen kann.
Für Spannung ist weiterhin gesorgt.