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Rom – Als Ausgleich für die Aufwertung ist bekanntlich eine Aufwertungsrücklage zu bilden, der die Ersatzsteuer für die Aufwertung anzurechnen ist. Eine Rücklage ist auch für die Angleichung der steuerlichen an die handelsrechtlichen Werte erforderlich. Diese Rücklage befindet sich unter Steueraussetzung (ausgenommen für Unternehmen mit vereinfachter Buchhaltung), wenn die Aufwertung mit steuerlic...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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