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Rom – Für den unterlassenen Abzug von Quellensteuern und die unterlassene Abführung waren zwei getrennte Verwaltungsstrafen vorgesehen: 20 Prozent für den unterlassenen Einbehalt, 30 Prozent für die unterlassene Zahlung. Mit einer Änderung im Jahr 2015 (Dlgs Nr. 158/2015) wurde die Verwaltungsstrafe für die unterlassene Abführung gestrichen. Der Kassationsgerichtshof bestätigt mit einem jüngsten U...
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