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Pflicht mit mehr Flexibilität

Das Arbeitsministerium gewährt erneut einen Aufschub der Frist für die Übermittlung der Meldung des Personalstandes, diesmal auf 15. Mai. Es sind die neuen Bestimmungen zu berücksichtigen, die für die Pflichteinstellung von anders arbeitsfähigen Personen im Jobs Act enthalten sind.

Josef Tschöll von Josef Tschöll
26. Februar 2016
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 6 Min.

Rom – Arbeitgeber sind ab einer bestimmten Größe (mindestens 15 Arbeitnehmer) zu einer Meldung des Personalstandes verpflichtet, um die Einhaltung der Bestimmungen zur Pflichtaufnahme von geschützten Kategorien zu gewährleisten. Diese Meldung ist normalerweise bis zum 31. Jänner, bezogen auf den Personalstand des Vorjahres (zum 31. Dezember), zu tätigen. Bereits im Dezember hatte das Arbeitsminist...

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Ausgabe 08-16, Seite 12

Josef Tschöll

Josef Tschöll

Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.

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