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Rom – Allgemein gilt seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnungen 883/2004 (Grundverordnung) und 987/2009 (Durchführungsverordnung), dass eine Person lediglich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates unterliegt. Allerdings ist dabei auch ein weiteres Prinzip zu berücksichtigen, nämlich jenes der Zahlung der Beiträge in dem Land, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Bei Letzterem gibt es z...
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Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.
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