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Rom – Für die Steuerperioden ab 2016 gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Folgejahr nach Abgabe der Steuererklärung für die betreffende Steuerperiode, vorausgesetzt es wurde eine gültige Steuererklärung abgegeben (andernfalls verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr). Beispiel: Die Steuerperiode 2017 ist am 31. Dezember 2023 verjährt.
Die Einnahmenagentur hat letzthin vielfach...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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