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Rom – Bei Lieferung von Schrott, Altmetallen, Industriemüll und anderen Reststoffen mit Leistungsort Italien geht die Steuerschuldnerschaft immer auf den Leistungsempfänger bzw. Erwerber über (Art. 74 Abs. 7 MwStG), auch wenn die Lieferung zwischen zwei nicht ansässigen Unternehmen erfolgt. Die Finanzverwaltung bestätigt mit einem Erlass (Nr. 28/E vom 28. März 2012) den Lösungsansatz, der bereits ...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
Innsbrucker Straße 23
39100 Bozen
Italien
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