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Rom – Für die Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verwalter und der Gesellschaft galt bisher, dass es sich um ein Vertragsverhältnis der fortwährenden und koordinierten freien Mitarbeit („collaborazione coordinata e continuativa“) im Sinne des Artikels 409, Absatz 3, ZPO handelt. Obwohl über die Art des Vertragsverhältnisses bereits in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen be...
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Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.
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