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Rom – Grundsätzlich ist beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages eine Vertragsklausel zur Probezeit eine normale Angelegenheit. Die Klausel dient zum Schutz eines gegenseitigen Interesses (also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in), welches darin besteht, überprüfen zu können, ob der Arbeitsvertrag mit der jeweils anderen Vertragspartei von Vorteil ist oder nicht (siehe SWZ 17/23, nachzulesen hi...
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Der Arbeitsrechtexperte der SWZ. Mitinhaber der Kanzlei RST mit Sitzen in Sterzing, Brixen und Eppan. Genießt in Fachkreisen hohes Ansehen und gilt als einer der Top-Arbeitsrechtexperten in Italien.
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