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Rom – Für die Berechnung und Abführung der Ende November für die Steuerperiode 2020 fälligen Steuervorauszahlungen sind infolge der Corona-Maßnahmen drei wichtige Neuerungen zu verzeichnen. Sie betreffen im Einzelnen:
den möglichen Fristaufschub bis 30. April 2021,
die Toleranzgrenze von 20 Prozent bei Berechnung mit Bezug auf die für 2020 erwartete Steuer,
den Nachlass der ersten Rate der ...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.
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