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Rom – Der Gesetzgeber hat wohl selbst den Überblick verloren. Mit dem Umwandlungsgesetz der sogenannten Ausgleichverordnung (Art. 9-quater DL Nr. 137/2020) und dem Haushaltsgesetz 2021 (Art. 1 Abs. 381-384) sind zwei in der Substanz gleiche Bestimmungen eingeführt worden. Sie betreffen einen Verlustbeitrag von 50 Prozent mit einem Höchstbetrag von 1.200 Euro für die Vermieter von Wohnungen, die de...
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