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Rom – Es geht um die private Verwendung von Firmengegenständen und/oder den Erwerb von Gegenständen auf den Namen des Unternehmens, die eigentlich mit der Unternehmenstätigkeit nichts zu tun haben. Die Aufwendungen sind also aufgrund der fehlenden betrieblichen Veranlassung oder Zugehörigkeit steuerlich nicht abzugsfähig und führen somit im weiteren Sinn zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. In ...
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