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Um die Abwicklung von Wahlen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass sich die lohnabhängigen Wahlhelfer frei nehmen können. Die Lasten müssen die Arbeitgeber tragen. Die Normen, welche diesen Sachbereich regeln, sind: das Dekret Nr. 361 vom 30. März 1957 im Artikel 119; das Gesetz Nr. 53 vom 21. März 1990 im Artikel 11; das Gesetz Nr. 69 vom 29. Jänner 1992. Grundsätzlich haben die er...
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