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Rom - Für Kapitalgesellschaften und die gleichgestellten Kö;rperschaften gilt seit 2008 eine Einschränkung bei der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen. Es geht dabei um die sogenannte Zinsschranke, aufgrund welcher - vereinfacht ausgedrückt - die Schuldzinsen, die 30 Prozent des Ergebnisses der gewö;hnlichen Geschäftstätigkeit (EBITDA) übersteigen, nicht mehr abzugsfähig sind (der Abzug kann allerdin...
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