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Rom – Die Verordnung zum Nachtragshaushalt enthält eine etwas versteckte Erleichterung: Sie betrifft eine verminderte Verwaltungsstrafe für nur kurzfristige Verspätungen (Art. 23 Abs. 31 DL Nr. 98/2011). Man will das Ausmaß der Verwaltungsstrafen besser an die Schwere des Fehlers und das Ausmaß der Verspätung anpassen.
Die Neuerung wird in der Verordnung über die Verwaltungsstrafen (Art. 13 Dlgs ...
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