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Rom – Nachstehend die Zahlungsschlüssel für die Aufwertung des Anlagevermögens und die wahlweise Freistellung der Aufwertungsrücklage, die mit Erlass der Einnahmenagentur festgelegt worden sind (Erlass Nr. 29/E vom 30. April 2021). Es handelt sich um folgende drei Zahlungsschlüssel:
1857 – Ersatzsteuer von zehn Prozent für die wahlweise Freistellung der Aufwertungsrücklage (Art. 110 Abs. 3 DL Nr. ...
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