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Rom - Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes erfolgt grundsätzlich immer einheitlich mit Bezug auf die gesamte Steuerperiode. Wenn also der Wohnsitz im Laufe des Jahres ins Ausland verlegt wird, ist zu prüfen, ob der Aufenthalt in Italien (bzw. die Eintragung im Melderegister der Gemeinde) mehr oder weniger als 183 Tage angedauert hat. Es gibt allerdings einige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)...
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