Bozen – Heute haben Landeshauptmann Arno Kompatscher und die beteiligten Landesrätinnen und -räte das Maßnahmenpaket zur Wohnreform 2025 vorgestellt.
Eine Neuheit für den Südtiroler Mietmarkt wird die Förderung gemeinnütziger Wohnbauträger sein, die nun, neben dem Sanieren von Bestand, auch die Möglichkeit haben werden, Neubauten zu errichten. Dafür kann Baugrund genutzt werden, der bereits im Eigentum des Trägers ist oder der von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird. Die Baukosten werden vom Land Südtirol mit 55 Prozent bezuschusst, wofür sich der Träger verpflichtet, 30 Jahre lang preisgünstige Mietwohnungen zur Verfügung zu stellen.
Vorgesehen ist auch eine Verlängerung der Sozialbindung von zehn auf 20 Jahre. Geplant ist auch, dass intensiver kontrolliert wird, wer in konventionierten Wohnungen wohnt. Die Strafen sollen erhöht werden. Vorgesehen sind Strafen von 10.000 bis 30.000 Euro, je nach Art der Zweckentfremdung. Die Kontrollen werden künftig für alle Gemeinden verpflichtend durch die zuständige Landesagentur abgewickelt. Zur Verstärkung der Kontrolltätigkeit in Gemeinden mit besonderem Druck auf den Wohnraum werden externe Dienstleister hinzugezogen.
Neuheiten gibt es auch im Bereich der Mitarbeiterwohnungen. Mitarbeiterunterkünfte können in aufgelassenen Beherbergungsbetrieben ohne Änderung der Zweckbestimmung vorgesehen werden. Ebenso in Sonderzonen für Infrastruktur und Skigebieten, wo bis zu 20 Prozent der neu errichteten Kubatur Wohnzwecken dienen darf. Für Mitarbeiterwohnungen ist auch die Umwandlung bestehender Baumasse in Wohnkubatur, auch mit Überdichte, möglich.
Bei geschlossenen Höfen soll in Zukunft die Bewirtschaftung des Hofes im Vordergrund stehen, wie Landesrat Luis Walcher erklärt: „Falls ein geschlossener Hof verkauft werden muss, so soll der Käufer dort wohnen und den Hof am Leben erhalten.“ Als Voraussetzung für den Erwerb gelte, dass der neue Eigentümer selbstbewirtschaftender Bauer bzw. Bäuerin sein und einen der mit Durchführungsverordnung festgelegten Studientitel oder ein Diplom haben muss. Alternativ ist eine mindestens fünf Jahre umfassende Tätigkeit in der Landwirtschaft bzw. frühere Berufserfahrung in der Landwirtschaft vorzuweisen.