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Rom – Der Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent für den Erwerb einer Wohnung in einem Gebäude, auf welchem Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden, gilt nur für die Wiedergewinnung und nicht für den Zubau oder eine Erweiterung (Auskunft Nr. 150 vom 21. Mai 2019). Ein Bauunternehmen hat einen Abbruch und Wideraufbau durchgeführt, der als Widergewinnung gilt. Durch eine Neugestaltung der technische...
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