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Rom - In Italien ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Vermögen im Ausland müssen in der Steuererklärung „Unico“ nach dem sogenannten „Überwachungsverfahren“ (monitoraggio) den Vordruck RW ausfüllen und dort das Vermögen und die entsprechenden Bewegungen melden. Dies gilt auch für ausländische Staatsbürger (z.B. Geschäftsführer von ausländischen Unternehmen), die hier den Wohnsi...
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