Rom – Die Unternehmen haben bekanntlich im Anhang die Zuschüsse und Beihilfen offenzulegen, die sie von der öffentlichen Hand erhalten haben. Diese mit dem sogenannten Wettbewerbsgesetz 2017 (Art. 1 Abs. 125 u. ff. Ges. Nr. 124/2017) eingeführte Offenlegungspflicht betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, und nicht nur die Kapitalgesellschaften, sowie die nicht gewerblichen Körperschaften, Verbänd...
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Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.