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Wie die Zuschüsse und Beihilfen offenzulegen sind

ANHANG ODER WEBSEITE - Kapitalgesellschaften haben die 2021 erhaltenen Zuschüsse und Beihilfen im Anhang anzugeben. Einzelunternehmen, Personen­gesellschaften und andere Körperschaften haben die Veröffentlichung auf ihrer Webseite oder auf der Webseite ihres Interessensverbandes vorzunehmen.

Walter Großmann von Walter Großmann
17. Juni 2022
in Steuern & Recht
Lesezeit: 4 mins read

Die Offenlegungspflicht betrifft grundsätzlich alle Unternehmen. Sie gilt zusätzlich zur Eigenerklärung (Foto: Shutterstock)

Rom – Die Unternehmen haben bekanntlich im Anhang die Zuschüsse und Beihilfen offenzulegen, die sie von der öffentlichen Hand erhalten haben. Diese mit dem sogenannten Wettbewerbsgesetz 2017 (Art. 1 Abs. 125 u. ff. Ges. Nr. 124/2017) eingeführte Offenlegungspflicht betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, und nicht nur die Kapitalgesellschaften, sowie die nicht gewerblichen Körperschaften, Verbänd...

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Ausgabe 23-22, Seite 9

Walter Großmann

Walter Großmann

Der Steuerexperte der SWZ. Leitet die Kanzlei "Großmann & Partner" mit Sitz in Bozen und genießt in Fachkreisen hohes Ansehen. Sein Rat ist auch bei Politikern und Ministerien in Rom gefragt.

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